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Satzung



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr                       

1.      Der Verein trägt den Namen „Mondblume e.V.“
2.      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3.      Der Sitz des Vereins ist Hannover.
4.      Das Geschäftsjahr des Vereins umfasst das Kalenderjahr.
5.      Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.                       

§ 2   Zweck des Vereins

1.      Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
2.      Kinder und Jugendlichen, die aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage sind an kulturellen Veranstaltungen

         (z.B. Theateraufführungen) teilzunehmen, sollen hierzu finanziell unterstützt werden.

3.      Der Verein kann alle Maßnahmen durchführen, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen, sofern diese nicht gegen die

         Grundsätze der Gemeinnützigkeit verstoßen.



§ 3    Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

         Abgabenordnung.
2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt

         werden.

§ 4    Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2.      Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit dem Beschluss des Vorstandes wirksam.
3.      Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
5.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung

         einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

6.      Ein Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes bei einem erheblichen Verstoß gegen die Vereinsinteressen möglich. Vor dem Ausschluss

         ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.

7.      Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und wird mit Zugang des Beschlusses beim Mitglied wirksam.
8.      Es kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die

         Mitgliederversammlung. Bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Vereinsrechte des Mitglieds.



§ 5    Mitgliederbeitrag, Zuwendungen, Spenden

1.      Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Zuwendungen Dritter.
2.      Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
3.      Soweit der Verein Zuwendungen Dritter in Anspruch nimmt, sind die zugewandten Mittel im Sinne des Zuwenders zu verwenden.
4.      Der Vorstand ist berechtigt Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeiten entgegenzunehmen.

§ 6    Organe

1.      Die Organe des Vereins sind:
         a.    Der Vorstand
         b.    Die Mitgliederversammlung 

§  7   Der Vorstand             

1.      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
2.      Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl

         erfolgt.
4.      Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des

         ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

5.      Der 1. und 2. Vorsitzende entscheiden nach Antrag über Fördergesuch und Förderhöhe im Einzellfall.
6.      Jeder Vorsitzende kann sich aber durch den anderen Vorsitzenden vertreten lassen. Die Entscheidung der Vorsitzenden ist für den Verein

         bindend.



§ 8    Die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder sind vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von

         2 Wochen mittels Brief oder E-mail an die letztbekannte Anschrift einzuladen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die

         Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und

         mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

2.      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
         a.      Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
         b.      Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
         c.      
Wahl des Vorstands

         d.      Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
         e.      Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
         f.        Festlegung welche Theaterstücke förderungswürdig im Sinne der Vereinssatzung sind 

3.      Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse – außer dem Beschluss der Vereinsauflösung – werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

         Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4.      Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich

         unter Angab des Zwecks und der Gründe fordern.

5.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu

         unterzeichnen. 

§ 9    Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1.      Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der Vereinsmitglieder.
2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des

         öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

3.      Der Vorstand wird in diesem Fall eine konkrete Körperschaft benennen. Ist die Benennung aus irgendeinem Grund nicht möglich, fällt das

         Vereinsvermögen  an „Ärzte ohne Grenzen e.V./Berlin“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

         haben.

 



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